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   BFH, 31.07.1991 - I R 60/90   

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https://dejure.org/1991,3398
BFH, 31.07.1991 - I R 60/90 (https://dejure.org/1991,3398)
BFH, Entscheidung vom 31.07.1991 - I R 60/90 (https://dejure.org/1991,3398)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 1991 - I R 60/90 (https://dejure.org/1991,3398)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 507
  • BB 1992, 57
  • DB 1992, 355
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.05.1990 - I R 97/88

    Gewährung eines zinslosen Darlehens an ausländische Tochtergesellschaft kann zu

    Auszug aus BFH, 31.07.1991 - I R 60/90
    Nur vorsorglich verweist er auf sein Urteil vom 30.5.1990 I R 97/88 1) .

    BStBl. II 1990 S. 875 = DB 1990 S. 2000.

  • BFH, 20.08.2008 - I R 34/08

    Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann

    Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um eine Kapitalgesellschaft, gebührt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 60/90, BFHE 165, 507; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19. März 2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).

    Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 60/90 (BFHE 165, 507) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 18. April 1966 --DBA-Griechenland-- (BGBl II 1967, 852, BStBl I 1967, 50), das das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest; es sei allerdings darauf hingewiesen, dass das DBA-Griechenland ohnehin keine mit Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. vergleichbare Auffangregelung enthält und sich deswegen besondere Fragestellungen ergeben, wie eine etwaige Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten vermieden wird (vgl. dazu Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz 27, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 4 K 59/06

    Kein Besteuerungsrecht Deutschlands für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer

    Diese Voraussetzung ist insbesondere für solche Einkünfte erfüllt, die einer in den USA gelegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 1991 I R 60/90, BFHE 165, 507, Der Betrieb - DB - 1992, 355, unter II.B.1., für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 18. April 1966, BGBl. II 1967, 852, BStBl I 1967, 50 - DBA-Griechenland -).

    Für die Auslegung und Anwendung des Art. IX Abs. 2 DBA-Griechenland hat der BFH mit Urteil in BFHE 165, 507, DB 1992, 355 entschieden, dass die Einkünfte des inländischen Gesellschafters einer griechischen EPE (als einer GmbH, die nach griechischem Recht in Griechenland nicht körperschaftsteuerpflichtig ist) in Deutschland als Einkünfte des Gesellschafters aus einer in Griechenland belegenen Betriebsstätte zu besteuern sind.

    Wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 165, 507, DB 1992, 355 (unter II.B.3.a) festgehalten hat, ist die Rechtslage insoweit keine andere als die bei der Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft.

    Wie dargelegt, handelt es sich bei den hier streitigen Einkünften indessen nach Maßgabe der Erwägungen im BFH-Urteil in BFHE 165, 507, DB 1992, 355 abkommensrechtlich um solche nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA (gleicher Ansicht: Djanani/Brähler/Hartmann, DStR 2004, 481, 484).

  • FG Baden-Württemberg, 14.01.2009 - 4 K 4968/08

    Besteuerung einer nach dem Recht des Staates Florida gegründeten LLC - Einordnung

    Unter Übertragung der Entscheidungsgründe des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 31. Juli 1991 I R 60/90 (BFHE 165, 507, Der Betrieb 1992, 355) auf den Streitfall hat der Senat im ersten Rechtsgang die Auffassung entwickelt, dass die X-L.C. als Folge der Besteuerung in den USA - selbst für den Fall, dass sie nach deutschem Verständnis als eigenständiges Steuersubjekt und als körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde einzuordnen wäre - in Deutschland nicht als eine in den USA ansässige Person zu behandeln sei und dass es vielmehr der Kl sei, der durch seine Beteiligung an der X-L.C. gewerblich tätig gewesen sei und dem das Unternehmen der X-L.C. daher abkommensrechtlich als eigene Betriebsstätte zugerechnet werde.
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